Hallo zusammen,
beim zusammen stellen der Unterlagen für den TÜV bin ich über folgenden Eintrag in den Papieren meiner Schweizer SRX, EZ 1989, gestolpert.
"Ausnahmegen. v . §47 Abs. 7 u. 8 i. Verb. m. §72 Abs. 2 STVZO erteilt."
Da ich kein Behördendeutsch spreche, habe ich bei der Zulassungsstelle angefragt und folgende Aussage bekommen:
"Sehr geehrter Herr xxxx,
nach Prüfung des Sachverhaltes können wir Ihnen mitteilen, dass die u. g. Ausnahmegenehmigung, sofern sie national erteilt wurde, Gültigkeit besitzt und das Fahrzeug keine AUK (Abgasuntersuchung Kraftrad) benötigt."
Ich habe jetzt noch ein offizielles Schriftstück angefordert was man bei der HU der Prüfstelle vorlegen kann. Sobald ich das habe wird das hier im Forum als Dokument zum Download bereitgestellt.
Gruß Oliver
Anfrage nach einem offiziellen Schriftstück wurde folgend abgelehnt:
"Sehr geehrter Herr xxxx,
den jeweiligen Prüfstellen sollte diese Regelung bekannt sein. Weiterhin ist die Ausnahmegenehmigung in Ihren Fahrzeugpapieren eingetragen.
Daher bedarf es keinem gesonderten Schriftstück.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Zulassungsbehörde"
Bin mal gespannt ob die Prüfstellen das wirklich wissen.
Wie ist denn die bisherige Praxis und Erfahrung anderer 2TM Fahrer / Besitzer?
Gruß Oliver
Hallo Oliver,
Keine AU !? Das sind Neuigkeiten !
Nach meiner Erfahrung bedeutet die Ausnahme nach &49 bei KFZ mit Erstzulassung nach 1.1.89 dass die Gerauschgrenzwerte (!) von vor 1.1.89 gültig sind/bleiben.
Da die AU für KFZ mit EZ ab 1.1.89 erst seit ein paar Jahren vorgeschrieben ist, konnte die Ausnahme (erteilt mit Zulass. 1989-91) dafür nicht angewendet werden. -> Geräuschausnahme ohne Abgastest-Termin-Ausnahme !?
Bisher galten bei meiner 2TM (EZ89) die Noise Limits von 1988 aber die AU wurde durchgeführt.
Wenn sich das jetzt ändert, wird‘s bei der HU etwas billiger ?
Danke für deine Recherche !
Grüße aus HH
Cu frank
Hallo Frank,
§47 betrifft die Abgase und
§72 regelt Übergangsfristen. Geräusche, bei Deiner auf jeden Fall zu laut
, regelt
§49.
Die verlinkten Gesetzestexte sind die derzeit gültigen und aus denen konnte ich auch nicht schlau werden.
Bei der Zulassungsstelle haben die das entweder langfristig selber recherchiert oder gleich beim KBA angefragt.
Auf jeden Fall hat dann wohl jemand den Text von 1989 gefunden.
Meine E-Mail und die Antwort hab ich mal als
PDF abgespeichert.
Es sollte auch günstiger werden, beim
TÜV-Hessen würde ich 24,70€ sparen, umgerechnet 1 1/2 Kasten Bier.
Gruß Oliver
Hi Oliver,
Dein pdf ist prima !!!
Nehme ich zur nächsten HU mit.
Habe nochmal in der zulass. nachgelesen und muss mich korrigieren.
Mein Eintrag der Ausnahme ist auch fur &47 und 72 (nicht 49).
Trifft also wie bei Dir zu.
Der &49 wird ohne Ausnahme erfullt !!!
... was mit dem Eintrag des predator exhaust und der inzwischen stark verwitterte Beschriftung "fully road legal" belegt wird.
Nachmessen mochte ich das aber lieber nicht. Lieber vorsichtig gasgeben wenn die rennleitung auftaucht.
Lasst uns das demnächst wieder zelebrieren.
Let's kick start
Cu f
Junge Junge Oli,
dann kannst Du ja beim nächsten Forumstreffen eine Kiste Bier spendieren...oder?
:-)
(19.01.2021, 22:39)Jörg Dümpelmann schrieb: [ -> ]dann kannst Du ja beim nächsten Forumstreffen eine Kiste Bier spendieren...
Hallo Jörg,
warum ich? Falls das von den Prüfstellen gesetzeskonform umgesetzt wird, sparen alle 2TM Fahrer. Da sollte ich doch für meine Recherche bezahlt werden, oder?
Gruß Oliver
(19.01.2021, 22:36)FrankHi schrieb: [ -> ].....
Lasst uns das demnächst wieder zelebrieren.
Let's kick start
Cu f....
Uff, hätte mich auch gewundert, wenn Du das grüne Chromtier verkauft hättest...
Gruß
Michael
Wir haben uns ja schon im CR-Forum darüber ausgetauscht, meine SRX 2TM hat ja ebenfalls diesen Vermerk in den Papieren. Was ich dazu ergoogeln konnte, habe ich so interpretiert daß bei der Erstzulassung in D auch die Einhaltung der Schweizer Abgasgrenzwerte als gleichwertig anerkannt wird. Mit der CO-Messung bei der HU hätte ich das gar nicht unbedingt in Verbindung gebracht.
Bei der HU letzten Sommer wurde so auch das volle Programm inkl. Abgasmessung durchgeführt. Der ausführende TÜVler hat noch beim Kollegen nachgefragt, wegen der EZ, das wars. Derselbe TÜVler hat sich einige Zeit vorher auch schon ausgiebiger mit den Papieren meiner SRX befassen dürfen, er hat nämlich die Drossel ausgetragen, und hatte da leichte Mühe passende Daten zu finden, bzw. die Auswahl war ihm zu groß
Mal schauen, vielleicht frage ich beim nächsten Termin genauer nach, oder ich nerve die Zulassungsstelle mit der Frage.
Viele Grüße, Karl-Heinz
(20.01.2021, 14:43)karlheinz02 schrieb: [ -> ].....oder ich nerve die Zulassungsstelle mit der Frage.
Hallo Karl-Heinz,
nerve doch am besten gleich Deine Zulassungsstelle mit der Frage. Kannst ja meine Anfrage kopieren und einfach an Deine Zulassungsstelle schicken.
Wenn wir 2 identische Aussagen von 2 Zulassungsstellen hätten, würde das die Argumentation bei der HU vereinfachen.
Gruß Oliver
[
attachment=2257]wie ich das jetzt verstehe, hat sich da jemand gar nicht erst die Mühe gemacht nachzusehen - da muß ich meine Anfrage wohl noch mal etwas deutlicher formulieren
(21.01.2021, 16:30)karlheinz02 schrieb: [ -> ]wie ich das jetzt verstehe, hat sich da jemand gar nicht erst die Mühe gemacht nachzusehen
Der Sachbearbeiter war anscheinend sehr motiviert.
Na hoffentlich geht diese Aktion zugunsten der 2TM Fahrer aus...dann haben wir beim nächsten Treffen genug Bier.
Und Oli bekommt für seine Informationen einen Extraschluck :-)
Hi Oli,
in meinen Unterlagen habe ich das originale Papier der Ausnahme von STVZO §47-7, -8 und §72-2 gefunden.
" ... gilt als vor dem 1.1.89 zugelassen ..." und dann kommen die Auslegungen wie oben beschrieben.
Wir werden das mit der nächsten HU ohne AU ausprobieren.
Tack för din hjälp - öl för det - SKÅL !!! ... als Vorgeschmack ;-)
Grüße aus dem Norden
cu Frank
(22.01.2021, 17:23)FrankHi schrieb: [ -> ]in meinen Unterlagen habe ich das originale Papier der Ausnahme von STVZO §47-7, -8 und §72-2 gefunden.
" ... gilt als vor dem 1.1.89 zugelassen ..." und dann kommen die Auslegungen wie oben beschrieben.
Na dann sollte das ja jetzt geklärt sein.
Kannst Du das Dokument als PDF einscannen und mir schicken?
Gruß Oliver
Ist ja interessant...hab meine Anfrage auch an den TÜV gestellt, da die (hoffentlich) kompetenter als die Zulassungsstelle sind, die müssen die §§ ja schließlich anwenden. Konkret habe ich, wie schon bei der Zulassungstelle, gefragt ob mit der zitierten Ausnahmegenehmigung
Besonderheiten bezüglich der Grenzwerte oder der Durchführung der Abgasuntersuchung verbunden sind und habe Erstzulassung und Typ der SRX angegeben. Folgende Antwort habe ich erhalten:
Zitat:Sehr geehrter Herr Lohr,
die von ihnen beschriebene Ausnahme bezieht sich nur darauf, dass ihr Fahrzeug die entsprechende europäische ECE Regelung Nr. 40 bzw. 47 nicht erfüllt. Diese hätte sie lt. §47 StVZO aber bei einer Zulassung in Deutschland zusätzlich erfüllen müssen. Deshalb die Ausnahme. Auf die Grenzwerte oder die Durchführung der Abgasuntersuchung hat dies keinen Einfluss, da dies in Deutschland geltende Vorgaben sind und ihr Fahrzeug diese auch mit nationaler Zulassung erfüllen muss.
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
Dipl. Ing. (FH) XXX
Diese Argumentation kann ich auch verstehen, Abgasmessung zur Zulassung / Typprüfung ist das eine, die Überwachung / Messung bei der HU das andere. Die 1989 erstellte Ausnahmegenehmigung kann sich eigentlich nur auf ersteres beziehen, die Abgasmessung bei der HU kam schließlich erst um 2005 rum. Wenn der Gesetzestext zu letzterem so formuliert ist, daß er unabhängig von der einzuhaltenden Abgasnorm gilt? Das herauszufinden wäre eine Fleißarbeit für einen Juristen...
Grüße, Karl-Heinz
Hallo zusammen,
ich hatte dieses Thema auch im Caferacer Forum eingestellt und von dort kam von einem TÜVler folgende Aussage:
"Man muss zwei Sachen auseinanderhalten:
- Wie kriegt man ein Importfahrzeug zugelassen, wenn erforderliche Nachweise fehlen?
- Was passiert bei der technischen Überwachung (HU, alle zwei Jahre)?
Zu 1: Wenn da irgendwas fehlt, kriegt man die Kiste nur zugelassen, wenn eine Ausnahmegenehmigung gewährt wird. Im konkreten Fall wird hier zugelassen, obwohl das Moped den Abgasnachweis nach ECE-R40 nicht mitbringt. Das sagt der Satz "Ausnahmegen. v . §47 Abs. 7 u. 8 i. Verb. m. §72 Abs. 2 STVZO erteilt." aus.
Zu 2: Bei der HU ist bei jedem Moped mit Erstzulassung nach 01.01.1989 ne Abgasmessung fällig (AUK). Die AU-Richtlinie kennt da erstmal keine Ausnahmen.
Bedeutet: Der unter #1 genannte Satz hilft beim Thema AUK nicht weiter. Was dazu in den Papieren stehen müsste, wäre "Fzg. gilt als vor dem 01.01.1989 in den Verkehr gebracht.", anders kommt man bei der HU nicht um die AUK rum."
Das von FrankHi eingestellt Dokument gibt eigentlich nur für diese Maschine mit der im Dokument genannten Fzg-Nr. den Nachweis "gilt als vor dem 01.01.1989 in den Verkehr gebracht."
Das ist wieder mal ein Fall von Schildbürgerstreich, weil im Schein halt das entscheidende Datum fehlt.
Ich habe jetzt mal Yamaha Deutschland angeschrieben ob die noch was in Ihren Unterlagen haben, eventuell sogar allgemein gültig, und warte auf Antwort. Sobald ich eine Info habe informiere ich Euch.
Bei der Abnahme meiner umgebauten SRX, werde ich auf jeden Fall probieren ob ich es nicht schaffe dieses verflixte Datum noch in die Papiere zu bekommen.
Gruß Oliver
(28.01.2021, 22:18)LucaGregory schrieb: [ -> ]Ich habe jetzt mal Yamaha Deutschland angeschrieben ob die noch was in Ihren Unterlagen haben, eventuell sogar allgemein gültig, und warte auf Antwort. Sobald ich eine Info habe informiere ich Euch.
Andere Möglichkeit wäre, direkt bei der Landesregierung (die die damalige Ausnahmegenehmigung, verm. auf Antrag des Importeurs, erteilt hat) um eine Abschrift bzw. Zweitschrift mit deiner VIN anzufragen. Würde ich halt gut und vorsichtig begründen, z. B. weil du das Dokument für die Wiederzulassung des stillgelegten Motorrads brauchst. Was ja auch durchaus zutrifft, für die Abnahme des Vergaserumbaues ist die Erstzulassung entscheidend? Wobei ich letzteren Umstand bei der Anfrage nicht unbedingt erwähnen würde...
Viele Grüße, Karl-Heinz
(29.01.2021, 09:49)karlheinz02 schrieb: [ -> ]Andere Möglichkeit wäre, direkt bei der Landesregierung (die die damalige Ausnahmegenehmigung, verm. auf Antrag des Importeurs, erteilt hat) um eine Abschrift bzw. Zweitschrift mit deiner VIN anzufragen.
Hallo Karl-Heinz,
das wäre mein nächster Schritt. Eventuell sogar über den kleinen Dienstweg.
Ein Bekannter von mir ist Regierungsbeamter in Düsseldorf!
Gruß Oliver
Anfrage beim RP in Detmold war leider erfolglos.
"unsere Suche im Archiv war leider nicht erfolgreich. Die Ausnahmegenehmigung für Mitsui Maschinenbau GmbH in Löhne ist hier nicht mehr aktenkundig."
Auf Antwort von Yamaha warte ich noch.
Gruß Oliver