24.06.2024, 12:30
Zum Lenkkopflager: einmal mit nem Fülldrahtschweisgerät um den Lagerring rundum brutzeln, der Schweisverzug führt zum schrumpfen und das ding fällt dann idR einfach raus
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24.06.2024, 12:30
Zum Lenkkopflager: einmal mit nem Fülldrahtschweisgerät um den Lagerring rundum brutzeln, der Schweisverzug führt zum schrumpfen und das ding fällt dann idR einfach raus
28.06.2024, 21:32
Das Lager ging natürlich nicht zerstörungsfrei vom Schaft. Neues gekauft. Morgen werd ich die Reparatur dann beenden können.
Der neue Kettenschleifschutz aus dem Drucker rasselt beim Schieben ganz schön laut. Ich bin gespannt wie das Teil sich einläuft und ob es dauerhaft hält. Vermutlich muss man da etwas experimentieren bis man das richtige Material dafür gefunden hat
29.06.2024, 09:14
Wahrscheinlich stehen sich Lautstärke und Haltbarkeit gegenüber: je stabiler und damit haltbarer das Material, desto lauter wird es wohl sein.
because we believe in the zoom, and the roar, and the thrust
05.07.2024, 02:32
Morgen werde ich die Reparatur vervollständigen . Ich bin gespannt auf die Probefahrt.
Gruß Peter
07.07.2024, 17:06
Heute dann die Restarbeiten gemacht.
Das Lenkkopflager ist wieder drin (Ein neues) und tatsächtlich war das Gabeljoch minimalst verzogen. Da ich den gesamten Vorderbau ja auseinander hatte habe ich die Elektrik direkt wieder funktionsfähig gemacht. Heißt , den Kabelbaum, der 2 defekte Leitungen hatte und als Temp-Repair schon eine Weile fällig war. Ich habe mich dazu entschieden den Kabelbaum nicht neu zu bauen sondern einen (augenscheinlich) sehr gut erhaltenen aus dem Fundus einzubauen. Das ging erstaunlich gut von der Hand. Und....Tadaaa, alles funktionierte auf Anhieb perfekt. Die Montage des Vorderbaus war etwas nervig. Die ganzen Kabel Züge und Wellen da richtig zu verlegen ist eine Kunstform für sich. Nächste Woche gibts bestimmt ganz gute Tips dazu von euch.. Nachdem ich nun lange mit kaputtem Lenkkopflager und echten Autobahn geschliffenen Reifen rumfuhr habe ich dann eben die Probefahrt gemacht, alles läuft gut. Der 3D Schleifschutz macht sich nicht schlecht. Kein Dauergeräusch, nur hin und wieder mal ein kurzes Rassels das da nicht hingehört. Wird sich schon einlaufen. Mit den neuen Reifenund Lager fährt sie natürlich wieder echt geil. Meine Nachbarin rief irgendwann mal vom Balkon "Du wirst wohl auch nie fertig damit" (Das sagt sie eigentlich jedesmal wenn sie.mich schrauben sieht). Zuerst wollte ich antworten "Das ist so ähnlich wie beim Tanzen, wo es nicht darum geht die Tanzfläche so schnell wie möglich zu überqueren, oder beim Orchester, wo die besten Musiker diejenigen sind die zuerst fertig gespielt haben" Aber dann hab ich einfach "Nein" gesagt ![]() Danke von: wergan
08.07.2024, 22:40
Zu dem 3D-Schleifschutz noch etwas Erfahrungsbericht.
Das Teil nervt nach einigen Fahrten schon ein bischen, da es halt doch als "Störgeräusch" wahrgenommen wird. Der harte Kunsstoff ist anscheinend doch nicht so optimal Ich werde mal meinen Nachbarn mit dem 3d-Drucker nächste Woche konsultieren. Es gibt da gummiartige Filamente und wenn sein Drucker das frisst kaufe ich eine Rollle. Wenn Interesse besteht kann man sich auch die kosten teilen, aus einer 500gr. Rolle lassen sich 4-5 Schleifer drucken. Nach dem Forumtreffen werde ich schauen dass ich schnell so ein Teil aus Gummi drucken Grüße Peter
12.07.2024, 09:57
Was habt ihr genommen?
Kettengleitschienensollte aus TPU gemacht werden, das ist die beste lösung. Gints auch in verschiedenen Härten als Filament. Meins TPU Gleitschiene ist unauffällig im Betrieb, ledoglich die knallblaue Farbe fällt auf ![]()
12.07.2024, 12:48
TPU ist das Material der Wahl - gibts auch in dezentem Schwarz. Shore A95 sollte von der Härte her passen.
Das Zeug ist typischer Weise mit „einfachen“ 3d Druckern zu verarbeiten, die Chance, dass Dein Nachbar das verarbeiten kann ist sehr hoch. Wenn nicht kann ich das auf unserem Drucker auf der Arbeit machen, wenn er etwas Leerlauf hat. Den Rest können wir dann gleich in Herborn mit einem Bier in der Hand diskutieren.
12.06.2025, 16:18
Es ist mal wieder " Alles Plaketti"
Ungewöhnlich diesmal dass die (sehr nette) Prüferin bei der Dekra den Papierkram sehr genau genommen hat. In den ABEs zu den Konis und den Bremsleitungen hat sie 2 min gelesen. Und dann stutze sie über den Eintrg im Schein " Reifenfreigabe gemäß Betriebserlaubmis". Aber flux hat sie dann in den X-Files des Kraftfahrtbundesamtes alles korrekt recherchiert. Nach der Sicht und Lichtkontrolle fragte ich Scully dann, ob ich ihr vielleicht den Motor starten soll. Das sei ein wenig knifflig. Sie: "Sie können die Probefahrt selbst machen. Hier auf dem Gelände da. Einmal vorne, einmal nur hinten Vollbremsung". Hehe Viele Grüße Peter
Gestern, 13:46
@ Peter:
Gelb muss zu gelb :-) Bei mir lief es heute ähnlich mit der HU. Wir gehören mit unserem Museum nicht mehr zur Zielgruppe, bei denen die Prüfer irgendeine Beanstandung suchen...
SG aus Wiesbaden!
Jörg
Gestern, 19:35
Hi Jörg,
Das stimmt leider nicht immer. Bei meiner SRX ja. Aber bei meiner CX ist so eine Truppe von ganz Jungen ewig um mein Moped rum geturnt. Am Schluss musste ich noch das Nummernschild um 5 Grad verdrehen damit es 30 Grad hat. Das war vorletztes Mal. Beim letzten Mal war der Prüfer alleine und ALT. Da war alles in wenigen Minuten erledigt.
Ein Mann...
Eine Frau, ein Haus, ein Auto, ein Boot, ein Hund, eine Arbeit Ein Leben EINZYLINDER
Vor 10 Stunden
Hallo Sieghard,
das mit den 5 Grad ist natürlich überflüssig…selbstredend. Kann es evtl. bei jungen Prüfern sein, dass die unsicher sind und deswegen bloß nichts falsch machen wollen? Oder sich vielleicht etwas profilieren möchten? Ich jedenfalls kann aus den letzten Jahren wirklich vom TÜV nur Gutes berichten.
SG aus Wiesbaden!
Jörg
Vor 9 Stunden
Ich selbst kann mich nicht daran erinnern, jemals mit einem meiner Motorräder zur Nachuntersuchung gebeten worden zu sein.
Mein erstes TÜV-Erlebnis datiert aus dem Jahr 1981 und beinhaltete die Neuausstellung eines KFZ-Briefes für meine MZ ets 125/1, zu der Zeit nicht etwa ein Leichtkraftrad, sondern ein Motorrad, das die Fahrerlaubnis Klasse 1 -Spannbreite von Vespa 125 bis Kawasaki Z 1300- benötigte. Damals verfiel ein KFZ-Brief nach der Abmeldung nach 12 Monaten (konnte auf Antrag um einmalig 6 Monate verlängert werden), danach musste ein neuer beantragt (und natürlich bezahlt) werden. Damals war der TÜV die Monopolorganisation und im Saarland gab es insgesamt maximal 5 Prüfstellen. Entsprechend souverän, andere sagen arrogant, war das Auftreten der ausschliesslich männlichen Prüfer: Fleckfreier blauer Kittel mit 3-5 Kugelschreibern in der Brusttasche, darunter Krawatte, strenger oder im besten Fall väterlicher Blick. Dauer der Untersuchung ca 10 Minuten, Kosten ca. 30 DM wegen des Gutachtens zur Neuausstellung des KFZ-Briefes, dessen Inhalt jedoch einfach aus dem alten abgekäst wurde. Seither habe ich alle Variationen von Prüfungen erlebt, von einmal drumherum gehen mit kurzem Blick auf die Fahrgestellnummer und durchschalten der Licht- und Schallzeichen bis zu "ich mache mal ne Probefahrt" und darauf anschliessender 30-minütiger Abwesenheit des Prüfers, dem danach 2 Schachteln Zigaretten und die Pausenstulle aus der Kitteltasche lugten. Echte Schikane im Sinne von wir-suchen-bis-wir-was-finden habe ich nicht erlebt. Bei der diesjährigen HU meiner silbernen SRX im Mai bot der Prüfer mir an, auf die Prüfung der Ausschaltfunktion bei ausgeklapptem Seitenständer und Einlegen eines Ganges zu verzichten ("die sollen ja schlecht anspringen"), wenn ich ihm versicherte, dass diese funktionieren würde. Habe ich kommentarlos dennoch demonstriert, danach mit 1 Kick die Maschine wieder gestartet, danach war die Plakette praktisch schon geklebt...
because we believe in the zoom, and the roar, and the thrust
Vor 9 Stunden
Ich bin da anderer Meinung. Man sollte als Motorradfahrer wissen, dass das Kennzeichen maximal einen Winkel von 30 Grad haben darf, denn schließlich ist man für den Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich.
Die Aufforderung des Prüfers, den korrekten Winkel des Kennzeichens einzustellen, kann dem Motorradfahrer Ärger bei einer Polizeikontrolle ersparen. Zur Ausüstung der Polizei gehört auch ein Winkelmesser, den sie gerne benutzen - und das zu recht! Ab einem bestimmten Winkel, ich glaube mehr als 45 Grad, kann es sich übrigens um eine Straftat (Kennzeichenmissbrauch) handeln. Genauso wenig kann ich es verstehen, dass manche Leute ohne Rückstrahler durch die Gegend fahren. Ist es denn so schwer, auf solche kleinen Dinge zu achten?
Grüße
Rolf ___________________________________________ Ich bin kein "Biker" und fahre kein "Mopped".
Nachtrag pingelige Püfer: Ich habe einmal miterlebt, dass nach erfolgter HU beim Verlassen des Prüfstandes plötzlich die Qualitätskontrolleure des TÜV auftauchten und einen soeben mängelfrei geprüften PKW erneut und sehr akribisch unter die Lupe nahmen. Also werden auch die Prüfingenieure selbst geprüft, was manche als übereifrig empfundene Verhaltensweise erklären könnte.
Danke an alle Prüfer, die uns so selbstlos Arger bei einer Polizeikontrolle ersparen! Was seid ihr für gute Menschen. Zur Erinnerung: § 10 FZV (a.F.) Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (1) 1Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. 2§ 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) 1Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. 2Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. 3Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere. (3) 1Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. 2Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. 3Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. 4Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. 5Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. 6Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. 7Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen. (4) 1Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. 2Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. (5) 1Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. 2Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. 3Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite. (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen: 1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und 3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, 4. bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3. Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. (7) 1Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. 2Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. (8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. (9) 1Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. 2Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. 3Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein. 1(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 21977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. 3Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“. 1(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. 2Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Zeichen CD und CC dürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. 4Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen. 1(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. 2Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. (13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet, 1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder 2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein. Auf diese kleinen Dinge zu achten, kann doch wirklich nicht zu schwer sein, Leute! Bis zum Treffen sind ja nach fast 3 Wochen Zeit. Ich schlage vor, jeder Teilnehmer zieht sich diese knapp gehaltene und leicht verständliche Vorschrift bis dahin nochmal kurz rein, am Abend veranstalten wir eine Lernerfolgskontrolle (im multiple-Scheiß-Format) und dem Sieger winkt eine amtlich geeichte Neigungswinkelüberprüfungseinrichtung (NWÜE, Genauigkeit 0,1°) samt Taschenlampe zur Überprüfung auf das Vorhandensein eines Rückstrahlers nach §53 Abs. 4 StVZO. Zu beachten ist, dass bei der Anwendung der NWÜE der aktuelle Neigungswinkel des Anwenders in Abzug zu bringen ist ![]()
because we believe in the zoom, and the roar, and the thrust
Vor 7 Stunden
Bei mir wäre da schon beim ersten Punkt Feierabend gewesen da ich ein 160mm Kennzeichen habe.
Die wurden damals nur ein paar Wochen von der Zulassungsstelle geduldet sind aber eigentlich nicht erlaubt :-)
Vor 6 Stunden
Ich hatte mal kurz vor der Einführung der 180 mm Kennzeichen für Motorräder eine Yamaha XS 650. Auf der Zulassungsstelle nachgefragt, ob ich das Kennzeichen ** - XS 650 haben könnte, Antwort "kein Problem, ist frei". Damit zum Schildermacher, der musste etwas rumsuchen, bis er ein zweizeiliges Schild der richtigen Größe überhaupt noch fand, die waren mit der Ära VW Käfer und Renault R4 praktisch ausgestorben. Er wollte gar nicht glauben, dass es in der notwendigen Größe 340 x 200 mm für ein Motorrad sein sollte, aber "wenn die das so wollen".
Also geprägt, abstempeln lassen und an der XS montiert. Optik grauenhaft, Aufmerksamkeitsfaktor maximal. Auch bei der Rennleitung, die mich rauswinkte, nachdem sie an einer Ampel hinter mir stand. Kommentar: Größe absolut unzulässig, ab zur Zulassungsstelle. Dort nach einiger Beratung: Kennzeichen ist vergeben und bleibt, kleineres Schild muss her. So hatte ich mit amtlichem Segen schliesslich die einem Leichtkraftrad entsprechende Kennzeichengröße von 240 x 130 mm. Optik perfekt, Aufmerksamkeitsfaktor bei Kennern immer noch hoch, auch 2 x Überprüfung durch die Rennleitung. Auch bei TÜV-Terminen jeweils Fragen nach "wie haben Sie das denn geschafft?"
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Werner...genial
Bei mir war es auch nicht ganz einfach mit dem 160er Schild. Die einstellige Nummer hatte ich mir schnappen u d reservieren können. Bei uns in D sind die schwer zu kriegen. Dann den Schreibkram machen lassen und an der Zulassungsstelle zum Schildermacher. Da hing dann dieses 160mm Muster. "Die sind nicht mehr erlaubt. Aber sie können (grins) ja versuchen ob man ihnen das unten ( Erdgeschoß) abklebt. Wenn nicht kommen sie wieder und kaufen ein neues. Ich wollte das schlanke Kennzeichen unbedingt haben daher habe ich es riskiert. Dann bin ich wieder runter zu meiner Sachbearveiterin und habe vom Weitenabgewartet bis sie neue Kundschaft hatte und abgelenkt war ![]() Dann habe ich das Kennzeichen auf dem Stapel Papiere von der Seite an die Sachbearbeiterin gereicht " verzeihung, muss ich das vei ihnen abkleben lassen?" So hats geklappt. Ich wurde in 10 Jahren nie gefragt ob das Schild nicht korrekt sei |
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