17.07.2023, 13:58
Oliver,
in diesem Zusammenhang: Du hast, wie ich auch, an der hinteren Bremse den GSG-Bremsflüssigkeitsbehälter und ihn meines Wissens auch eintragen lassen.
Ich habe in einem anderen Forum nun Folgendes dazu gefunden:
"Dieser Bremsflüssigkeitsbehälter wir mit ABE für viele Motorradmodelle verkauft, braucht aber keine ABE. Ein alleiniger Bremsflüssigkeitsbehälter ist formal kein Bestandteil der Bremsanlage nach EU-Richtlinie 93/14/EWG. Ob das Teil mit einem Schlauch verbunden wird oder direkt angeschraubt wird, ist von der Auslegung her egal. Denn die Verbindung zwischen Behälter und Bremspumpe ist weder über eigene Baugrupenvorschriften beschrieben noch über die o.g. Richtlinie. So lange das Teil nicht zur Bremskraftübertragung dient, ist es kein Bestandteil der Bremsanlage und somit nicht als sicherheitsrelevantes Bauteil zu werten."
Ob der Verfasser dieses Beitrags damit recht hat, weiß ich nicht. Er gilt in diesem Forum jedoch als Spezialist für die StVZO. Und es ist ja tatsächlich so, dass viele Zubehörhersteller ihre Produkte unnötigerweise mit ABE anbieten - vielleicht, um sie so besser verkaufen zu können, oder um dem Käufer möglichen Ärger zu ersparen.
Diese Erfahrung habe ich selbst schon mal gemacht. Ich bin letztes Jahr mit meiner SUZUKI SV 1000 S bei der HU im ersten Versuch durchgefallen, weil die Hinterradabdeckung aus dem Zubehör keine ABE hatte. Der Prüfer meinte, er hätte "bisher immer nur Hinterradabdeckungen mit ABE gesehen". Was natürlich kein Argument ist. Ich konnte seinem Dienststellenleiter im Nachhinein beweisen, daß es keine Vorschriften für Hinterradabdeckungen gibt bis auf die Vorschrift, daß eine "vorhanden sein muss"...
Wenn also ein Zubehörteil oder Ersatzteil mit ABE verkauft wird, heißt das noch lange nicht, dass eine ABE erforderlich ist.
Grüße
Rolf
in diesem Zusammenhang: Du hast, wie ich auch, an der hinteren Bremse den GSG-Bremsflüssigkeitsbehälter und ihn meines Wissens auch eintragen lassen.
Ich habe in einem anderen Forum nun Folgendes dazu gefunden:
"Dieser Bremsflüssigkeitsbehälter wir mit ABE für viele Motorradmodelle verkauft, braucht aber keine ABE. Ein alleiniger Bremsflüssigkeitsbehälter ist formal kein Bestandteil der Bremsanlage nach EU-Richtlinie 93/14/EWG. Ob das Teil mit einem Schlauch verbunden wird oder direkt angeschraubt wird, ist von der Auslegung her egal. Denn die Verbindung zwischen Behälter und Bremspumpe ist weder über eigene Baugrupenvorschriften beschrieben noch über die o.g. Richtlinie. So lange das Teil nicht zur Bremskraftübertragung dient, ist es kein Bestandteil der Bremsanlage und somit nicht als sicherheitsrelevantes Bauteil zu werten."
Ob der Verfasser dieses Beitrags damit recht hat, weiß ich nicht. Er gilt in diesem Forum jedoch als Spezialist für die StVZO. Und es ist ja tatsächlich so, dass viele Zubehörhersteller ihre Produkte unnötigerweise mit ABE anbieten - vielleicht, um sie so besser verkaufen zu können, oder um dem Käufer möglichen Ärger zu ersparen.
Diese Erfahrung habe ich selbst schon mal gemacht. Ich bin letztes Jahr mit meiner SUZUKI SV 1000 S bei der HU im ersten Versuch durchgefallen, weil die Hinterradabdeckung aus dem Zubehör keine ABE hatte. Der Prüfer meinte, er hätte "bisher immer nur Hinterradabdeckungen mit ABE gesehen". Was natürlich kein Argument ist. Ich konnte seinem Dienststellenleiter im Nachhinein beweisen, daß es keine Vorschriften für Hinterradabdeckungen gibt bis auf die Vorschrift, daß eine "vorhanden sein muss"...
Wenn also ein Zubehörteil oder Ersatzteil mit ABE verkauft wird, heißt das noch lange nicht, dass eine ABE erforderlich ist.
Grüße
Rolf